Auswirkungen der EU-Omnibus-Verordnung für Unternehmen mit weniger als 1.000 Mitarbeiter21 | 03 | 25

EU-Omnibus-Verordnung, Papier, Stift, Dokumente

Am 26. Februar 2025 hat die EU-Kommission ihre erste Omnibus-Verordnung im Bereich der Nachhaltigkeitsgesetzgebung vorgestellt. Damit sollen die Regelungen im Bereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung oder CSRD sowie der EU-Lieferkettenrichtlinie oder CS3D vereinfacht und dadurch die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen gesteigert werden.

Vorgeschlagene Änderungen im Bereich der CSRD

Ursprünglich war geplant, dass Unternehmen, die zwei der drei nachfolgenden Kriterien überschreiten, nämlich 250 Arbeitnehmer, 50 Millionen Euro Umsatz oder 25 Millionen Euro Bilanzsumme, einen Nachhaltigkeitsbericht abgeben müssen.

Zukünftig sollen nur noch Unternehmen mit mehr als 1.000 Arbeitnehmern und entweder einem Umsatz von mehr als 50 Millionen Euro oder einer Bilanzsumme von über 25 Millionen Euro in den Anwendungsbereich der CSRD fallen. Die aus dem Anwendungsbereich fallenden Unternehmen können zukünftig freiwillig Nachhaltigkeitsinformationen veröffentlichen. Ebenso wird ihre Verpflichtung zur Unterstützung von im Anwendungsbereich verbleibenden Unternehmen erheblich eingeschränkt werden. Diesen soll nun zwei weitere Jahre zur Vorbereitung gegeben werden, so dass ihre Berichtspflicht erst ab 2028 (für 2027) beginnt. Im Laufe des Jahres sollen auch die Berichtsstandards, die ESRS, überarbeitet sowie die 1.178 Datenpunkte deutlich reduziert werden.

Die angedachten sektorspezifischen Berichtstandards entfallen genauso wie die vorgesehene Pflicht zur Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung mit hinreichender Sicherheit (reasonable assurance).

Zukünftig soll auch die Berichterstattung zur EU-Taxonomie für Unternehmen mit weniger als 1.000 Arbeitnehmer entfallen, beziehungsweise diesen Unternehmen die Möglichkeit gegeben werden, nur Teile der geforderten Berichterstattung offenzulegen (opt-in).

Vorgeschlagene Änderungen im Bereich der CS3D

Im Bereich der EU-Lieferkettenrichtlinie dürfte die größte vorgeschlagene Änderung in der vereinfachten Risikoanalyse liegen. Zukünftig sollen Unternehmen nicht mehr alle Risiken entlang der Lieferkette vertieft analysieren, sondern wie im LkSG, vorrangig nur noch im eigenen Geschäftsbereich sowie bei direkten (Tier-1) Lieferanten.

Indirekte Lieferanten (Tier 2- Tier-N) sollen nur dann vertieft geprüft werden, wenn plausible Informationen vorliegen, dass Verletzungen begangen wurden oder auftreten können. Ansonsten soll, wie bei den angedachten Änderungen im Bereich der CSRD, die Mitwirkungspflicht von Lieferanten mit weniger als 1.000 Arbeitnehmern eingeschränkt werden. Ebenso soll der Kreis der potenziellen Interessenträger (Stakeholder) sowie ihre Mitwirkungsmöglichkeiten limitiert werden.

EU-Vorgaben für eine zivilrechtliche Haftung von Unternehmen sollen wie die Mindestobergrenze für Sanktionen von fünf Prozent des weltweiten Umsatzes ebenfalls entfallen.

Fazit

Aus Unternehmenssicht sind die Vereinfachungen, insbesondere im Bereich der CSRD zu begrüßen, da viele Unternehmen, die jetzt aus dem Anwendungsbereich entfernt werden, nur schwerlich die noch geltenden Vorgaben erfüllen könnten.

Es bleibt abzuwarten, inwieweit die vorgeschlagenen Änderungen vom EU-Parlament mitgetragen werden. Das wird sich schon am 1. April 2025 zeigen. Dann soll über die Verschiebung der CSRD um zwei Jahre (Stop the clock!) abgestimmt werden.

 

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Über den Autor: Michael Wiedmann

Michael Wiedmann
Michael Wiedmann berät als Partner von HWCL Unternehmen aus unterschiedlichen Branchen in allen Compliance-Fragen sowie der ethischen Unternehmensführung und im Bereich ESG. Er berät Unternehmen bei internen Untersuchungen, Umsetzung von Sorgfaltspflichten und der Kommunikation mit Aufsichtsbehörden. Des Weiteren unterstützt er beim Aufbau und der Weiterentwicklung von Compliance-, Risikomanagement- und Hinweisgebersystemen. Seit 2019 ist er Co-Leiter des Arbeitskreises Menschenrechte in Unternehmen des Deutschen Instituts für Compliance (DICO).