Auswirkungen der EU-Omnibus-Verordnung für Unternehmen mit weniger als 1.000 Mitarbeiter21 | 03 | 25

EU-Omnibus-Verordnung, Papier, Stift, Dokumente

Am 26. Februar 2025 hat die EU-Kommission ihre erste Omnibus-Verordnung im Bereich der Nachhaltigkeitsgesetzgebung vorgestellt. Damit sollen die Regelungen im Bereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) sowie der EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) vereinfacht und dadurch die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen gesteigert werden. Inzwischen wurden die vorgeschlagenen Änderungen vom EU-Parlament (03. April 2025) und vom Rat (26. März 2025) beschlossen und treten damit in Kraft.

Vorgeschlagene Änderungen im Bereich der CSRD

Ursprünglich war geplant, dass Unternehmen, die zwei der drei nachfolgenden Kriterien überschreiten, nämlich 250 Arbeitnehmer, 50 Millionen Euro Umsatz oder 25 Millionen Euro Bilanzsumme, einen Nachhaltigkeitsbericht abgeben müssen.

Zukünftig sollen nur noch Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden und entweder einem Umsatz von mehr als 50 Millionen Euro oder einer Bilanzsumme von über 25 Millionen Euro in den Anwendungsbereich der CSRD fallen. Die aus dem Anwendungsbereich fallenden Unternehmen können zukünftig freiwillig Nachhaltigkeitsinformationen veröffentlichen. Ebenso wird ihre Verpflichtung zur Unterstützung von im Anwendungsbereich verbleibenden Unternehmen erheblich eingeschränkt werden. Diesen soll nun zwei weitere Jahre zur Vorbereitung gegeben werden, so dass ihre Berichtspflicht erst ab 2028 (für 2027) beginnt. Börsennotierte kleine und mittlere Unternehmen (KMU) erhalten sogar drei Jahre mehr Zeit und müssen erst ab 2029 berichten. Im Laufe des Jahres 2025 werden auch die europäischen Berichtsstandards (ESRS) überarbeitet. Die aktuell rund 1.200 Datenpunkte sollen deutlich reduziert und insbesondere für kleinere Unternehmen praxisnäher gestaltet werden.

Die angedachten sektorspezifischen Berichtstandards entfallen genauso wie die vorgesehene Pflicht zur Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung mit hinreichender Sicherheit (reasonable assurance).

Zukünftig soll auch die Berichterstattung zur EU-Taxonomie für Unternehmen mit weniger als 1.000 Arbeitnehmer entfallen, beziehungsweise diesen Unternehmen die Möglichkeit gegeben werden, nur Teile der geforderten Berichterstattung offenzulegen (opt-in).

Vorgeschlagene Änderungen im Bereich der CSDDD

Im Bereich der EU-Lieferkettenrichtlinie dürfte die größte vorgeschlagene Änderung in der vereinfachten Risikoanalyse liegen. Zukünftig sollen Unternehmen nicht mehr alle Risiken entlang der Lieferkette vertieft analysieren, sondern wie im LkSG, vorrangig nur noch im eigenen Geschäftsbereich sowie bei direkten (Tier-1) Lieferanten.

Indirekte Lieferanten (Tier 2- Tier-N) sollen nur dann vertieft geprüft werden, wenn plausible Informationen vorliegen, dass Menschenrechts- oder Umweltverletzungen vorliegen, oder auftreten können. Ansonsten soll, wie bei den angedachten Änderungen im Bereich der CSRD, die Mitwirkungspflicht von Lieferanten mit weniger als 1.000 Mitarbeitenden eingeschränkt werden. Ebenso soll der Kreis der potenziellen Interessenträger (Stakeholder) sowie ihre Mitwirkungsmöglichkeiten limitiert werden.

EU-Vorgaben für eine zivilrechtliche Haftung von Unternehmen sowie wie die Mindestobergrenze für Sanktionen von fünf Prozent des weltweiten Umsatzes entfallen ebenfalls.

Fazit

Aus Unternehmenssicht sind die Vereinfachungen, insbesondere im Bereich der CSRD zu begrüßen, da viele Unternehmen, die jetzt aus dem Anwendungsbereich entfernt werden, nur schwerlich die noch geltenden Vorgaben erfüllen könnten.

Mit dem Inkrafttreten der Omnibus-Verordnung gewinnen Unternehmen nun Zeit zur Vorbereitung und profitieren von reduzierten Berichtspflichten. Zugleich wird erwartet, dass freiwillige Berichterstattung weiterhin an Bedeutung gewinnt – vor allem aufgrund von Marktanforderungen und Erwartungen von Stakeholdern.

 

Dieser Beitrag wurde am 21.03.2025 veröffentlicht und zuletzt am 04.06.2025 ergänzt und aktualisiert.

 

Weiterbildung zum Nachhaltigkeitsmanager

In der Weiterbildung zum Nachhaltigkeitsmanager erlernen Sie wichtige Kenntnisse, um Nachhaltigkeit ins Managementsystem Ihres Unternehmens einzuführen. Verstehen Sie bereits heute, was ein Unternehmen morgen nachhaltig und zukunftsfähig macht. Dazu gehört auch das Verständnis und die Umsetzung von Forderungen von verschiedenen Stakeholdern und Interessengruppen, wie beispielsweise Gesetzgeber, Kunden oder innerbetrieblicher Anforderungen. Jetzt anmelden »

Bei der professionellen Nachhaltigkeitsberichterstattung müssen Sie sowohl interne als auch externe Perspektiven berücksichtigen. Um dieses Ziel zu erreichen, müssen Sie eine Doppelte Wesentlichkeitsanalyse durchführen. In dieser Weiterbildung erfahren Sie, was genau diese Analyse beinhaltet und welchen Nutzen Sie daraus ziehen. Jetzt anmelden »

Über den Autor: Michael Wiedmann

Michael Wiedmann
Michael Wiedmann berät als Partner von HWCL Unternehmen aus unterschiedlichen Branchen in allen Compliance-Fragen sowie der ethischen Unternehmensführung und im Bereich ESG. Er berät Unternehmen bei internen Untersuchungen, Umsetzung von Sorgfaltspflichten und der Kommunikation mit Aufsichtsbehörden. Des Weiteren unterstützt er beim Aufbau und der Weiterentwicklung von Compliance-, Risikomanagement- und Hinweisgebersystemen. Seit 2019 ist er Co-Leiter des Arbeitskreises Menschenrechte in Unternehmen des Deutschen Instituts für Compliance (DICO).